AGBs Pietka

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pietka.at – A.Pietka e.U.

1. Anwendbarkeit dieser Bedingungen
Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen

zwischen Pietka.at (A.Pietka e.U.) und dem im
Mietvertrag genannten Mieter bezugnehmend auf den Verleih

oder der andersartiger Überlassung von Baumaschinen und
Baugeräten inklusive Zusatzgeräten, Werkzeugen, sowie
anderer Geräten aller Art. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Geschäftsbedingungen
des Mieters werden selbst
bei Kenntnis des Vermieters nur zu Vertragsbestandteilen, wenn
deren Geltung ausdrücklich schriftlich durch Pietka.at (A.Pietka
e.U.) zugestimmt wurde.

2. Mietgegenstand
Unter Mietgegenstand sind die im Mietvertrag naher
beschriebenen Gegenstande samt Zubehör und allen mit
vermieteten Zusatzgeräten zu verstehen. Der Mieter hat den
Mietgegenstand mit äußerster Sorgfalt (darunter fällt auch das
Abputzen er vermieteten Gegenstände inkl. Zubehör, vor der
Rückgabe, durch den Mieter) und unter Beachtung der ihm
auferlegten Pflichten gemäß der aufgezählten
Geschäftsbedingungen sowie der Bedienungshinweise
am Gera!
bzw. der bezugnehmenden Vorschriften der Betriebsanleitung zu
verwenden. Bei er Rückgabe muss der Tank so hinterlassen
werden wie er bei der Abholung (Mietbeginn) übergeben wurde.
3. Beginn des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis gilt mit dem Tag, der vereinbarten
Bereitstellung (zwischen Pietka.at A.Pietka e.U. und dem Mieter)
des Mietgegenstandes inkl. Zubehör zur Übergabe an den
Mieter, und mit der Übergabe des Mietgegenstandes durch den
Vermieter.

4, Unverbindlichkeit unterbreiteter Angebote
4.1 Die vom Vermieter (Pietka.at , A.Pietka e.U.) versendete
Angebote oder Antworten auf Bestellungs-, Auftrags- oder Mietanfragen
gelten – sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde – als unverbindliche Vorschläge. Ein
Mietvertrag kommt dann zustande, wenn der Mieter eine
entsprechende Erklärung (Mietvertrag) des Vermieters
unterzeichnet, oder eine Zusage über die Vermietung schriftlich
(zb. per Mail) tätigt und der Mietgegenstand tatsächlich bereitstellt
wird.
4.2 Der Inhalt der vom Vermieter verwendeten Prospekte,
Drucksachen oder Preislisten ist für den Vermieter nicht!
bindend, außer wenn dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt
ist oder hierauf im Vertrag ausdrücklich verwiesen wurde. Für
Unrichtigkeiten oder Abweichungen von Preisangaben
Abbildungen, Zeichnungen und Angaben von Maßen und
Gewichten in den vom Vermieter erstellten Angeboten oder
Auftragsbestätigungen ist jede Haftung des Vermieters
ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Reservierung und Annullierung
Die Mietgegenstande können bis zu 2 Wochen im Voraus
schriftlich reserviert werden. Der Reservierungszeitraum (darunter
fällt Beginn und Dauer des Mietverhältnisses) ist dabei
genaustens festzulegen. Nimmt der Mieter die vereinbarte
Reservierung nicht! in Anspruch, so ist er dennoch zur Zahlung
verpflichtet Bei einer Reservierung 2 Wochen im Voraus, und
nicht in Anspruchsnahme sind 100% des Mietpreises zu zahlen,
Bei einer Reservierung von 1 Woche im Voraus und nicht in
Anspruchsnahme sind 50% des Mietpreises zu zahlen.

6. Ende des Vertrags
Das Mietverhältnis ist beendet mit dem Tag, an dem der Mietgenstand
beim Vermieter bzw. an einem durch Vermieter und
Mieter vereinbarten (durch Vermieter ausdrücklich zugestimmten)
anderen Bestimmungsort zurückgestellt wird und die
Vertragsparteien einen Bericht über den einwandfreien und
vertragsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes angefertigt und
unterzeichnet haben. Das Mietverhältnis kann aber auch bei
vorzeitiger Rückstellung des Mietgegenstandes beendet werden
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
6.2 Hinzu kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig
beenden, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit Ablauf des
Mietverhältnisses nicht! ordnungsgemäß zurückgestellt, Ober den
Mieter ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird
oder – sofern es sich bei dem Mieter um eine juristische Person
handelt- dieser in das Stadium der Liquidation tritt. Die
Zahlungsansprüche des Vermieters bleiben ungeachtet dessen
aber bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer
aufrecht bestehen.
6.3 In den in Punkt 6.2. genannten Fällen ist der Vermieter
jederzeit berechtigt (auch ohne eine vorherige Ankündigung), den
Mietgegenstand vom Mieter eigenmächtig rückzuholen. Der
Mieter verpflichtet sich aber auch, den Vermieter bei der
Rückholung des Mietgegenstandes inkl. des Zubehörs
bestmöglich zu unterstützen. Für diesen Zweck ist dem
Vermieter der Zugang zu den Räumlichkeiten. in denen der
Mietgegenstand verwahrt wird, jederzeit zu gestatten. Der
Vermieter haftet ausdrücklich für keinen Nachteil, der dem
Mieter oder Dritten im Zusammenhang mit dem Zurückholen
des Mietgegenstandes bzw. Durch die Beendigung des
Mietvertrags entsteht.

7. Haftung des Vermieters
7 .1 Der Vermieter Pietka.at (A.Pietka e.U.) haftet
ausdrücklich nicht für einen bestimmten Zustand (welcher
durch den Mieter ausgelöst wurde) oder eine bestimmte
Verwendbarkeit des Mietgegenstandes. Die Haftung des
Vermieters gilt auch als ausgeschlossen, wenn der
Mietgegenstand nicht in der vereinbarten Form oder zu dem
vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird, sofern
der Vermieter dem Mieter eine entsprechende Alternative
zur Verfügung stellt, mit der im Ergebnis dasselbe Resultat
erzielt werden kann. Dieser Haftungsausschluss gilt auch
dann, wenn der Mieter nicht zur Annahme eines
alternativen Mietgegenstandes bereit ist. Unabhängig von
der Möglichkeit des Vermieters, sich von einer allfälligen
Vertragshaftung zur Gänze zu befreien, ist jede Haftung des
Vermieters von vornherein mit der Höhe des Auftragswertes
begrenzt.
7.2 Für allfällig erforderliche behördliche Betriebs-,
Transport oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter
auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter verzichtet in
Zusammenhang mit der Vermietung und Reparatur des
Mietgegenstandes auf jegliche Schadenersatzforderung,
es sei denn dem Vermieter wäre grab fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln vorzuwerfen bzw. der Anspruch
ergibt sich aus zwingenden Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes. Im Obigen wird die Haftung
für Sachschaden aus einem Produktfehler für alle an der
Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen
einschließlich des Vermieters ausgeschlossen.
7.3 Die Haftung des Vermieters für Folgeschaden, die
aufgrund von Ausfällen, Störungen oder Mangeln des
Mietgegenstandes- unabhängig von einer Vertretbarkeit
durch den Vermieter – entstanden sind, ist
ausgeschlossen. Der Vermieter haftet – mit Ausnahme
entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen –
auch nicht für solche Schaden, die sich aus verschuldeter,
fehlerhafter oder unterlassener Aufklarung, Beratung
oder Information Ober Sicherheitshinweise für den
Transport, die Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit,
Bedienung,
Wartung und Instandhaltung ergeben bzw.
aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen.

8. Mietpreise
8.1 Die Tagespreise der Maschinen von Pietka.at beruhen
auf max. 8-stündigem Gebrauch pro Tag zuzüglich
Umsatzsteuer, Wartung, Treibstoff, ÓI . Bei einer
Überschreitung der vereinbarten Mietdauer sind Kosten in
Höhe der neuen Mietdauer einzubringen hat der Mieter die
Überschreitung weniger als 24h bekanntgeben so sind die
neuen Mietkosten zuzüglich 20% Zuschlag
einzubringen. Der Mietpreis ist nach Rückgabe des
Mietgegenstandes in der Niederlassung des Vermieters zu
entrichten, in der der Mietgegenstand gemietet wurde und/
oder zurückgegeben werden muss. Die online angegebenen
Preise beruhen auf dem aktuellen Preisverhältnis zu der
Konkurrenz (mit der Mühe den bestmöglichen Preis zu
bieten) zum Zeitpunkt der online Stellung der Webseite
Pietka.at .
8.3 Dem Vermieter steht generell das Recht zu,
vereinbarte Mietpreise einseitig zu erhöhen, sofern sich
die hierfür preisbestimmenden Faktoren andern. Zu
diesen Faktoren gehören u.a. i\Änderung von
Frachtpreisen, Ein- und Ausfuhrzölle oder andere
Abgaben und/oder Steuern im In- und Ausland, Löhne,
Gehälter, soziale Lasten und Wechselkursschwankungen.
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, eine Erhöhung
seines Transporttarifes vorzunehmen, Dabei gilt, dass der
Vermieter den Transporttarif bei jeder Erhöhung des
gemäß Benzinpreismonitor des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten Durchschnittsdieselpreises
von EUR 0,02 um bis zu 5 % erhöhen kann.

9. Kautionssumme
Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, hat der
Mieter bei Eingehen des Missverhältnisses eine Kaution zu
hinterlegen. Die Kaution wird in angemessener Höhe zur
vereinbarten Mietdauer und unter Berücksichtigung
des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt. Wenn der
Mieter eine Verlängerung des Vertrags wünscht, muss
dieser spätestens am Tage der Verlängerung eine
neuerliche Kautionssumme hinterlegen. Falls der Mieter
die Kautionssumme nicht rechtzeitig entrichtet, kann der
Vermieter den Vertrag unbeschadet des Rechts auf
Geltendmachung eines entstandenen
Schadens einseitig beenden. Die Kautionssumme gilt!
nicht als Vorauszahlung für den zu zahlenden Mietpreis.
Mit Ablauf des Mietverhältnisses kann der Vermieter die
von der Gegenpartei zu leistenden Betrage mit der
Kautionssumme aufrechnen. Die Kautionssumme
wird
zurückgezahlt, wenn feststeht, dass der Mieter sämtliche
vertragliche Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.

10. Übergabe und Kontrolle des Mietgegenstandes
Der Vermieter hält den Mietgegenstand in unbeschädigtem,
gereinigtem,
betriebsfähigem und gegebenenfalls
vollgetanktem Zustand
zur Abholung bereit bzw. hat den
Mietgegenstand in einem solchen Zustand Obergeben oder
– bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter
selbst – in einem solchen Zustand verladen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand
unverzüglich nach Erhalt entsprechend zu kontrollieren.
a. Vorgefundene Mangel sind dem Vermieter
telefonisch, per Fax oder E-Mail unverzüglich bekannt
zu geben, widrigenfalls der Mietgegenstand als
vertragsgemäß geliefert bzw. Übernommen gilt. Die
Notwendigkeit einer Mängelrüge entfallt, falls es sich
bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes handelt. Eine
Verwendung des Mietgegenstandes schließt ein
allfälliges Ersatzrecht Jedenfalls aus.
b. Behauptet der Mieter das Vorliegen eines Mangels, so
führt der Vermieter eine entsprechende Kontrolle des
Mietgegenstandes durch. Will der Mieter bei dieser
Kontrolle anwesend sein, so hat er dies bereits bei
Eingehen des Mietverhältnisses bekannt zu geben.
Andernfalls stellt der Vermieter bindend die Ursache
allfälliger Mangel fest.
c. Mangel des Mietgegenstandes, die der Mieter
unverzüglich gerügt hat und die vom Vermieter zu
vertreten sind, hat der Vermieter binnen
angemessener Frist kostenlos zu beheben. Dem
Vermieter steht es frei, anstelle der Durchführung dieser
Reparaturen alternativ – für die restliche
Vertragsdauer oder bloß vorübergehend – ein dem
Mietgegenstand entsprechendes Ersatzgerat ohne
sonstige Änderungen der Vertragsbestimmungen zur
Verfugung zu stellen. Für den Fall, dass ein
Gebrauch des Mietgegenstandes Ober einen Zeitraum
von mehr aus 48 Stunden aus Gründen nicht
möglich sein sollte, die der Vermieter zu vertreten
hat, so steht dem Mieter – sofern ihm auch kein
entsprechendes Ersatzgerat“ zur Verfugung gestellt
wurde – ein aliquoter, ausschließlich den Ober die 48
Stunden hinausgehenden Zeitraum betreffender
Anspruch auf Mietzinsminderung zu. In allen anderen
Fallen der Nichtbenutzung des Mietgegenstandes –
aus welchem Grund auch immer
– bleibt der Mieter zur Zahlung des vollen
Mietzinses und zur Einhaltung aller übrigen
Vertragspflichten verpflichtet. Der Mieter verzichtet
ausdrücklich auf sein Recht auf Miet-zinsreduktion
bzw.
–Befreiung gemäß § 1096 AB
d. Sofern der Mangel vom Mieter zu vertreten ist, haftet
dieser für den gesamten daraus entstandenen
Schaden unabhängig von der Art des Verschuldens.

11. Gelahrtragung und Haftung des Mieters
Der Mieter trägt wahrend der gesamten Vertragsdauer die
Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige
Beschädigung des Mietgegenstandes. Der Mieter 1st
demnach bereits bei der Transport Durchführung des
Mietgegenstandes – unabhängig von einer allfälligen
Beiziehung des Personals des Vermieters bei der
Verpackung bzw. Verladung des Mietgegenstandes – für
zufällige Beschädigungen, den Verlust oder Untergang
desselben voll verantwortlich.
a. Sämtliche im Laufe des Mietverhältnisses bzw. während
des Betriebes auftretende Störungen, Schaden oder Mangel
des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei
sonstigem Verlust etwaiger Ersatz- bzw.
Verbesserungsanspruche unverzüglich – spätestens jedoch
innerhalb von 48 Stunden nach deren Entstehen – bekannt
zu geben. Der Mieter ist dem Vermieter- ungeachtet über
dem positiven Schaden hinausgehenden Schäden- zum
Ersatz der von ihm zu vertrenden Schäden am
Mietgegensatand entsprechend dem Tageswert verpflichtet.

Der Tageswert bemisst sich
nach dem aktuellen Neuwert des Mietgegenstandes abzüglich
der Abschreibung auf Grund des Alters oder der
Anzahl der Betriebsstunden der beschädigten bzw. verloren
gegangenen Ware bzw. anhand der tatsächlichen
Reparaturkosten.
b. Sollte ein verloren gegangener und vom Mieter gemäß
Punkt a. dieser Bestimmung bereits entsprechend
ersetzter Mietgegenstand wieder gefunden und
zurückgebracht werden, so hat der Mieter bei Zahlung
des zwischenzeitig angefallenen Mietentgelts Anspruch
auf Ruckerstattung eines diesen Betrag allenfalls
übersteigenden Anteils der Ersatzleistung.
c. Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden, die
aufgrund des Außerachtlassens bzw. der mangelhaften
Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten, der
Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw.
der Verletzung sonstiger Pflichten dieser Bestimmungen
an dem Mietgegenstand oder anderen Gegenständen
entstehen. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich
allfälliger Schadenersatzanspruche Dritter schad- und
klaglos.
d. Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge werden auf
Kosten des Vermieters gemäß dem
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz versichert
gehalten. Ungeachtet dessen haftet der Mieter für einen
allfällig vorgesehenen Selbstbehalt, für Schäden, die von
der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind (z.B.
Schaden oder Schadensfolgerung an unterirdische oder
oberirdische Leitungen oder Kabels) sowie für alle
Nachteile, die dem Vermieter als Fahrzeughalter deshalb
entstehen, weil der Mieter das Kraftfahrzeug
unsachgemäß in Gebrauch genommen hat oder
seinen Melde- und Auskunftsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
e. Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den
Verlust des Gerätes während der Mietdauer ohne
Rucksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust
durch sein Verschulden,
durch das seiner Hilfspersonen
oder durch unvorhersehbare
Ereignisse verursacht
worden ist. Darüber hinaus haftet der Mieter für
sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Vermieter
aufgrund der Nichteinhaltung einer Bestimmung
dieser
Geschäftsbedingungen durch den Mieter entstehen.

12. Pflichten des Mieters
a. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem
vereinbarten Ort sowie für vertraglich vorgesehene Arbeiten
einsetzen. Verhinderungen am Mietgegenstand,
insbesondere An- und Einbauten, sowie dessen
Verbindung mit anderen Gegenständen
sind dem
Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters
ausdrücklich untersagt.
b. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand
ausschließlich bestimmungs- und sachgerecht zu
verwenden, ordnungsgemäß instand zu halten und vor
jeglicher Oberbeanspruchung
zu schützen sowie für
regelmäßige sach- und fachgerechte Wartung,
Servicearbeiten und die notwendige Pflege des
Mietgegenstandes zu sorgen. Der Mietgegenstand muss
im gereinigten Zustand und in den bei der Vermietung
ausgegebenen Kartons auf die gleiche Weise sortiert
und verpackt zurückgegeben werden. Zusätzliche
Arbeitszeiten durch mangelhaftes Sortieren oder
fehlende Reinigung werden gesondert in Rechnung
gestellt.
c. Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Gebrauch an
einem sicheren, geschlossenen Ort zu verwahren und
bestmöglich vor einem Zugriff unbefugter Dritter zu
schützen.
d. Der Mieter darf Dritten weder Rechte an dem
Mietgegentand
einräumen, noch Rechte aus dem
Mietverhältnis abtreten; insbesondere die
Untervermietung sowie jegliche (entgeltliche oder
unentgeltliche) Weitergabe des Mietgegenstandes
sind
dem Mieter ohne schriftlicher Zustimmung des Vermieters
ausdrücklich untersagt.
e. Sofern von dritter Seite auf den im Eigentum des
Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder
gerichtlich Zugriff verübt wird (Pfändung, Verwahrung,
Beschlagnahme, etc.), ist der Mieter verpflichtet, den
Vermieter hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen
Briefes unter Beilage sämtlicher darauf Bezug habender
Verfugungen und Unterlagen
zu verständigen. Der Mieter
hat alle Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher
Maßnahmen und Interventionen zur tragen, die zur
Beseitigung des Eingriffes notwendig werden. Unterlässt
der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters,
so haftet er uneingeschränkt für alle nachteiligen Folgen.

13. Gutachten
Bei einer Rückgabe des Mietgegenstandes in ungereinigtem,
beschädigtem oder auf sonstige Weise beeinträchtigtem Zustand
verpflichtet sich der Mieter, die Kosten für ein entsprechendes
Sachverständigengutachten zur Feststellung solcher Nachteile zu
Übernehmen. Bis zu einem voraussichtlichen Schadensbetrag von
EUR 1.135,00 wird das Gutachten von dem Vermieter selbst,
bei einem voraussichtlich höheren Schadensbetrag von einem
geeigneten
Sachverständigen erstellt.

14. Strafzahlungen und Steuern
Allfällige Strafzahlungen, Steuern oder sonstige Kosten, die
sich aus der Verwendung des Mietgegenstandes ergeben, sind
ausnahmslos vom Mieter zu tragen.

15. Kontrollrechte des Vermieters
Der Vermieter Pietka.at ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrags
durch den Mieter vor allem hinsichtlich der Benutzungsart und
Dauer sowie der ordnungsgemäßen Instandhaltung und
Wartung des Mietgegenstandes jederzeit vor Ort zu Überprüfen. Der
Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter zu diesem
Zweck stets unbeschränkt Zutritt gewährt wird.

16 Rückgabe des Mietgegenstandes
Der Mietgegenstand ist dem Vermieter spätestens zum
vereinbarten
Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort zurückzugeben.
Erfolgt keine rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes, so ist der
Mieter verpflichtet, bei einer Überschreitung der vereinbarten
Mietdauer Kosten in Höhe der neuen Mietdauer einzubringen hat
der Mieter die Überschreitung weniger als 24h bekanntgeben so
sind die neuen Mietkosten zuzüglich 20% Zuschlag zu eringen.
einzubringen.

17. Unterstützung bei Lieferung bzw. Abholung des Mietgegenstandes
Sofern die Lieferung bzw. Abholung des Mietgegenstandes vereinbart
wurde, ist der Mieter zur bestmöglichen Unterstützung des
Transportpersonals des Vermieters beim Laden oder Entladen des
Mietgegenstandes am Bestimmungsort der Lieferung/Abholung
bei sonstiger Verpflichtung zum Ersatz angefallenen Mehraufwands
verpflichtet.

18. Lieferung und Abholung
a. Die Lieferung und Abholung der vermieteten Waren wird von
der Abteilung Transport für die Zeit zwischen 8 und 18 Uhr
geplant. Pietka.at liefert ausschließlich in Erdgeschosshohe.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine zur Entgegennahme
des Mietgegenstandes bevollmächtigte Person
am Bestimmungsort der Lieferung zum vereinbarten Lieferdatum
für die Annahme des Mietgegenstandes anwesend
ist.
Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand
wieder mitzunehmen und dem Mieter die hierdurch anfallenden
Kosten in Rechnung zu stellen. Der Vermieter kann den
Mietgegenstand jedoch auch einer nicht bevollmächtigten
Person Übergeben, wobei den Mieter bei Uneinigkeit über
die gelieferte Menge oder den gelieferten Zustand des Mietgegenstandes
die Beweislast für die von ihm behaupteten
Angaben trifft.
b. 1st die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter
vereinbart, so hat der Mieter dem Vermieter den möglichen
Abholzeitpunkt zumindest 48 Stunden vor (Wochenende und
Feiertage nicht mitgerechnet) der gewünschten Abholung
mitzuteilen.
c. Der Mietgegenstand muss am Abholtag ab 8 Uhr sortiert,
gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereit
stehen. Das dazu gehörende Verpackungsmaterial verbleibt
beim Mieter, um die Qualität des Mietgegenstandes einfacher
feststellen zu können. Sollte der Mietgegenstand nicht
transportbereit sein, muss der Mieter die hierdurch zusätzlich
entstehenden
Kosten vergüten. Diese zusätzlichen Kosten bestehen aus
der Summe des Mietpreises, der pro Tag für den Mietgegenstand
verrechnet werden (ohne dass hierdurch der Mietvertrag
verlängert wird) sowie den zusätzlichen Transportkosten.
d. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass jemand am
vereinbarten Abholtag für die Rückgabe anwesend ist. Sollte
dies nicht der Fall sein, kann der Vermieter die Waren
– falls möglich – dennoch zurücknehmen. Falls es zu einer
Meinungsverschiedenheit darüber kommt, ob der Mietgegenstand
tatsächlich in der richtigen Menge oder in gutem
Zustand zurückgegeben wurde, obliegt die Beweislast, dass
die Rückgabe tatsächlich in der richtigen Menge und im
richtigen Zustand erfolgt ist, dem Mieter.
Für die Anlieferung durch den Vermieter werden ab 10km
Entfernung des Firmensitzes von Pietka.at 10 EUR verrechnet
(nicht im Mietpreis inkludiert) für jeden weiteren km 1 EUR
mehr. Die Anlieferung durch den Vermieter selbst gilt nur im
Umkreis von 60km vom Firmensitz Pietka.at entfernt, alles weiter
hinaus muss vom Mieter selbst abgeholt werden.

19.Zahlungskonditionen
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in bar bei Rückgabe des
Mietgegenstandes. Bei einer 4 Wochen Übersteigenden
Mietdauer erfolgt die Bezahlung des Mietentgelts für 4
Wochen im Voraus. Bei einer Überschreitung der Mietdauer
sind die Kosten mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig.
werden. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines
fälligen Teilbetrages in
Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand
ohne Mahnung bzw. Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen
und anderwärtig darüber zu verfügen. Dem Mieter
können hieraus keinerlei Ersatzforderungen entstehen. Sämtliche
sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Anspruche
des Vermieters, insbesondere auch Ansprüche aufgrund
einer fortdauernden Vertragslaufzeit, bleiben aufrecht bestehen.
Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter sämtliche
durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen
Kosten
und Schäden zu ersetzen. Eine Aufrechnung des
Mietzinses mit Gegenforderungen des Mieters wird
ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich bei dem
Mieter um keinen Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes Handelt. Die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht! zu.
Mehrere Mieter haften für sämtliche Verbindlichkeiten zur
ungeteilten Hand. Zahlungsanweisungen. Schecks oder
Wechsel des Mieters über fällige Beträge werden ohne
rechtliche Verpflichtung des Vermieters nur vorbehaltlich
Eingang und nur zahlungshalber angenommen.

20. Inkasso
Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Mahn- und
lnkassospesen zu ersetzen. Die Frist für einen
Rechnungseinspruch endet 10 Tage nach Rechnungsdatum.

21. Versicherung und Haftungsfreizeichnung für
Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung des
Mietgegenstandes
21.1 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter den
Abschluss einer Versicherung für mögliche Schäden an
dem Mietgegenstand zu verlangen, in der der Vermieter
als Leistungsbegünstigter aufgenommen wird (bzw. eine
Deckungsbestätigung vorgesehen ist). Bis zu einem
entsprechenden Versicherungsnachweis ist der Vermieter
berechtigt, die Lieferung des Mietgegenstandes
auszusetzen. Während dieses Aussetzungszeitraumes ist
der Mieter dennoch zur Zahlung des Mietentgelts
verpflichtet. Erfolgt die Vorlage des Versicherungsnachweises
nicht binnen einer vom Vermieter
gesetzten Frist, so ist dieser zur einseitigen
Vertrags Auflösung unter Auslösen einer entsprechenden
Schadenersatzpflicht des Mieters berechtigt.
21.2 Der Vermieter bietet dem Mieter die Möglichkeit. im
voraus eine Haftungsfreizeichnung für etwaige Schäden an
bestimmten
Mietgegenständen abzuschließen. Eine
derartige Haftungsfreizeichnung erfolgt gemäß den
diesbezüglichen beim Vermieter aufliegenden Bedingungen.

22. Datenschutzklausel
Auftragsbezogene Kundendaten werden Ober EDV
gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die
Verkaufs- und Service-Mitarbeiter des Vermieters
übermittelt, wozu der Mieter mit Unterzeichnung des
Mietvertrages seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche
Behandlung dieser Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes
ist dabei selbstverständlich gewährleistet. Der
Mieter willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen
Daten, die er im Mietvertrag bekannt gegeben hat. durch
den Vermieter für Zwecke des eigenen Marketings
gegenüber dem Mieter als Kunden, etwa durch
Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese
Einwilligung kann vom Mieter jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden; schriftlich per Email unter
Verwendung der Mietvertragsnummer
an: office@pietka.at

23.Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der
vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die
etwaige gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
beruht die Geltung der Obigen Bestimmungen
nicht. An
die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
Regelung treten, die der Intention der Vertragsparteien
wirtschaftlich am nähesten kommt. Der Mietvertrag
unterliegt österreichischem
Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort
sowie ausschließlicher Gerichtsstand
für allfällige
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für Wien
innere Stadt sachlich zuständige Gericht, sofern nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes
entgegenstehen. Der
Vermieter kann seinem Anspruch wahlweise auch am
allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend machen.